Testament und Erbvertrag
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag wird in der Regel im Erbfall das Vermögen übertragen.
Grundlage eines Testaments oder Erbvertrags ist die Testierfreiheit, die im Grundgesetz festgeschrieben ist. Danach kann jede Person selbst bestimmen, was mit ihrem Vermögen im Todesfall passieren soll.
Existiert kein Testament oder ein Erbvertrag, eine sog. letztwillige Verfügung, ist auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zurückzugreifen. Möchte der Erblasser diese gesetzliche Wirkung umgehen, da er andere Personen einsetzen oder das Erbe gar aufteilen möchte, kann er diese Verteilung mit einem Testament oder einem Erbvertrag vornehmen.
In dem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, wen er zum Erben einsetzt oder ob und wer enterbt wird, wie der Nachlass verteilt werden soll, ob Testamentsvollstreckung angeordnet wird, wer Vorerbe, Nacherbe oder Ersatzerbe wird. Weiter kann er Auflagen machen oder ein Vermächtnis anordnen, mit dem er einzelne Gegenstände seines Vermögens auf einzelne Personen überträgt.
Bei der Fassung des Testaments oder Erbvertrages sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers zu berücksichtigen, insbesondere ist oft die Absicherung des Ehegatten, des Kindes oder des Lebenspartners gewünscht.
Auch sollte geklärt werden, ob und welche voraussichtlichen Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilergänzungsansprüche bestehen.
Weiter sind unbedingt auch die familienrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen zu beachten, z.B. mögliche Ansprüche auf Unterhalt und der Anfall von Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer.
Der Erbvertrag benötigt die Zustimmung und Unterschrift der hier mit einbezogenen Personen und muss vor dem Notar beurkundet werden.
Ein Erbvertrag ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn verbindlich vom Erblasser mit den Erben eine auch steuerrechtlich optimierte Aufteilung des zu übertragenen Vermögens erfolgen soll, wie eine Betriebsübergabe, Unternehmensnachfolge, oder Übergabe einer Immobilie, ggf. gegen Unterhaltsleistungen oder Rentenzahlung im Alter.
Das Testament kann dagegen als sogenanntes Einzeltestament oder gemeinsam mit dem Ehegatten als Ehegattentestament eigenhändig errichtet werden.
Der Erblasser kann ein von ihm errichtetes (Einzel-)Testament widerrufen. Dies ist jederzeit möglich und gilt für das gesamte Testament oder aber nur für einzelne Teile davon.
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten oder von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden.
Zumeist setzen sich bei einem gemeinschaftlichen Testament die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zum Vollerben ein und dann einen Dritten, zumeist das Kind, zum Schlusserben, das sog. Berliner Testament. Hierbei ist zu beachten, dass der Schlusserbe zum Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten gerade nicht Erbe wird, aber zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Pflichtteil hat.
Beim Berliner Testament sollten auch die steuerlichen, oft negativen, Auswirkungen genau besprochen sein.
Weiter haben gemeinschaftliche Testamente oft eine starke Bindung, so dass in vielen Fällen der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern kann.
Die Beratung zu dem Testament und dem Erbvertrag sowie die Erstellung oder auch ein Widerruf sollten am besten durch einen Rechtsanwalt spezialisiert im Erbrecht, der auch Ihre familienrechtlichen und steuerrechtlichen Besonderheiten erfassen kann, erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass hierzu weder Ihr Bankberater noch Steuerberater dazu beraten kann und darf, und der beurkundende Notar ebenfalls nicht beraten darf.
Immer öfter bekommen wir missglückte Testamente vorgelegt.
Bei nicht oder schlecht geregelten Vermögenstragungen ist ein späterer Streit um das Erbe quasi vorherzusehen.
Als Rechtsanwalt spezialisiert im Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Weingarten, Karlsruhe Durlach und im Raum Karlsruhe beraten und vertreten wir Sie bei Fragen zum Testament und Erbvertrag und in allen erbrechtlichen Fragen.
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