Erbschein
Der Nachweis des Erbes oder der Erbenstellung wird in der Regel durch den Erbschein geführt.
Ein solcher wird vor allem zumeist von Banken verlangt, insbesondere wenn keine Vollmacht vom Erblasser über den Tod hinaus für Konten und Bankguthaben erteilt wurde.
Auch das Grundbuchamt benötigt in der Regel bei der Umschreibung von Grundstücken einen Erbschein
Das Verfahren auf Erteilung des Erbschein wird beim örtlich zuständigen Nachlassgericht auf Antrag eingeleitet, der Antragsteller muss seine Erbenstellung hier nachweisen, ggf. durch Vorlage geeigneter Urkunden, wie Geburtsurkunde, Testament etc.
Bei Unklarheiten wer denn Erbe geworden ist, wird im Erbscheinsverfahren durch das Nachlassgericht verbindlich die Erbenstellung festgesetzt
Ein zu Unrecht erteilter Erbschein kann auch auf Antrag mittels eines Verfahren beim Nachlassgericht wieder eingezogen werden und die, richtige, Neuerteilung eines Erbscheins vorgenommen werden.
Dies ist meist dann der Fall, wenn bei schwierigen Konstellationen, wie Adoptiv-Erbrechten im 19 Jahrhundert oder unklaren Testamenten oder mehreren Testamenten ein Erbschein fehlerhaft erteilt wurde und die Rechtslage dann korrekt abgebildet werden muss.
Dies ist oft auch dann der Fall wenn Erben erst ermittelt werden müssen, so uneheliche Kinder oder verschwundene Verwandte.
Soll ein Erbe ermittelt werden, so können wir für Sie hier auf eine bewährte Detektei zurückgreifen.
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