Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz
Der gesetzliche Mutterschutz soll die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen sowie dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und bis nach der Geburt zu schützen.
Die Vorschriften zum Mutterschutz finden sich im Mutterschutzgesetz und gelten für jede Frau, die in einem Arbeitsverhältnis steht und schwanger ist oder gerade entbunden hat.
Laut Gesetz soll eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass sie nicht zwingend mitgeteilt werden muss.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren zu ergreifen.
Er muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist.
Ggf. ist zu prüfen, ob bei der Tätigkeit die Schwangere gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein könnte und daher ein Beschäftigungsverbot zu erteilen ist, dies erteilt entweder der Arzt oder der Arbeitgeber zum Schutz der Schwangeren.
Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot attestiert, so muss der Arbeitgeber das Entgelt bis zum Ablauf von 6 Wochen fortzahlen, danach besteht ein Krankengeldanspruch.
Bei einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot, muss der Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbotes den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor der Schwangerschaft bezahlen, dies wird ihm in der Regel von der Krankenkasse ersetzt.
Die Mutterschutzzeit dauert ab den letzten sechs Wochen vor der Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen, nach der Entbindung. In dieser Zeit darf die Mutter nicht beschäftigt werden.
Schwangere und Mütter haben von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt einen besonderen Kündigungsschutz.
Eine Kündigung während dieser Zeit ist nur möglich, wenn zuvor die für den Arbeitsschutz oberste Aufsichtsbehörde der Kündigung förmlich zugestimmt hat. Diese Aufgabe ist in Baden-Württemberg dem zuständigen Integrationsamt übertragen worden.
Auch während der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.
Elternzeit
Nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) haben Eltern Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Der Antrag muss den gewünschten Zeitraum umfassen, in der Regel wird die Elternzeit für zunächst 2 Jahre beantragt. Es besteht die Möglichkeit ein weiteres Jahr Elternzeit zu nehmen, die Elternzeit kann in dringenden Fällen auch verkürzt werden.
Eine Beschätigung in Teilzeit in der Elternzeit ist möglich, wenn der Elternteil zuvor mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt war und mehr als 15 Arbeitnehmer in diesem beschäftigt sind. Die Teilzeit in Elternzeit muss schriftlich beantragt werden und muss mindestens 3 Monate betragen, sie darf dabei aber nur maximal 30 Wochenstunden umfassen.
Es kann, wenn betriebliche Gründe des Hauptarbeitgebers dem nicht entgegenstehen, in dieser Zeit auch in Teilzeit in einem anderen Unternehmen gearbeitet werden.
Weiter kann ein Anspruch auf Teilzeit für die Zeit nach der Elternzeit in Betracht kommen, hier empfiehlt sich ein rechtzeitiger schriftlicher Antrag bei dem Arbeitgeber.
Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber sollte geprüft werden, ob diese berechtigt erfolgte, andernfalls kann der Anspruch klageweise durchgesetzt werden.
Auch in der Elternzeit unterliegen die Arbeitnehmer dem besonderen Kündigungsschutz, dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit.
Eine Kündigung bedarf auch hier der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde (hier dem Integrationsamt), andernfalls ist eine Kündigung in Elternzeit unwirksam.
Besonderheiten sind zu beachten bei den Geburten bis zum 30. Juni 2015:
Hier können beide Elternteile gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese können auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden, weiter kann ein Abschnitt von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gestaltet sich die Elternzeit mit neuer Gesetzeslage flexibler. Hier können 24, statt bisher zwölf, Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, und zwar nun ohne Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Elternzeit kann nun in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Auch die Regelungen zum Anspruch der Eltern auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit wurden arbeitnehmerfreundlicher gestaltet.
Der Anspruch auf Urlaub kann während der Elternzeit vom Arbeitgeber gekürzt werden, dies setzt aber auch eine solche Erklärung des Arbeitgebers voraus.
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