Disziplinarrecht, Disziplinarverfahren im Beamtenrecht
Die Führung von Disziplinarverfahren bedarf besonderer Fachkompetenz und Erfahrung auf diesem sehr speziellem Rechtsgebiet, was eine Mischung aus Arbeitsrecht für Beamte, Strafrecht und Verwaltungsrecht darstellt.
Nach der Statistik des BMI wurden im Jahre 2018 ganze 786 mutmaßliche Dienstpflichtverletzungen geprüft und 608 Verfahren abgeschlossen.
Das Disziplinarrecht befasst sich Verletzung von Dienstpflichten der Beamten/Beamtinnen des Bundes und der Länder sowie der Kommunalbeamten und der Folgen hiervon, sowie der Verfahren hierbei.
Gesetzlich geregelt ist es im Bundesdisziplinargesetz (BDG) sowie den Gesetzen der Länder.
Der Dienstherr hat ein Disziplinarverfahren von Amts wegen einzuleiten, sofern sich der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt.
Dies ist die schuldhafte Verletzung der einem Beamten (Beamtin) obligenden Pflichten.
Der betroffene Beamte ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahren zu unterrichten, und er ist auch darüber zu belehren, welches Dienstvergehen ihm vorgeworfen wird.
Es steht dem Beamten frei, sich innerhalb bestimmter Fristen zu äußern. Es ist sorgfältig zu überlegen, ob sich der Beamte über einen mit dem Disziplinarrecht vertrauten Anwalt zu den Vorwürfen äussert und ob und wie er sich in der Folge aktiv an dem Disziplinarverfahren beteiligt.
Wurde bereits ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet, so ist das Disziplinarverfahren bis zu einer Entscheidung hierin auszusetzen.
Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, so muss dem betroffenen Beamten zwingend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Mit der Abschlussentscheidung wird das Disziplinarverfahren beendet, sei es durch Einstellung des Verfahrens oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung, beispielsweise einem Verweis, einer Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, der Zurückstufung oder auch durch eine Disziplinarklage.
Als schwerste Disziplinarverfügung kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.
Gegen die Entscheidung, Erlass einer Disziplinarverfügung, ist, je nach Landesrecht, der Widerspruch möglich. Je nach Landesrecht muss ggf. sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Bitte beachten Sie auch, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung ggf. der Verlust Ihres Beamtenstatus droht, so § 24 BeamtStG.
Dies gilt auch bei einem Steuerstrafverfahren!
Wegen der Möglichkeit der erheblichen Auswirkungen auf Ihr Beamtenverhältnis raten wir bei einem Disziplinarverfahren umgehend einen Rechtanwalt spezialisiert im Beamtenrecht, besser noch im Disziplinarrecht, hinzuzuziehen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt im Beamtenrecht vertrete ich Beamte vorrangig bei einem anstehenden oder bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren im Raum Karlsruhe (in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Walzbachtal, Pfinztal, und Weingarten) und auch deutschlandweit, vorwiegend aber im Landesrecht für Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz.
Nehmen Sie bei einem drohenden oder eingeleiteten Disziplinarverfahren frühzeitig telefonisch Kontakt mit uns auf !