Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung im Beamtenrecht
Amtsangemessene Beschäftigung:
Als Beamter oder Beamtin haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Von den Umstrukturierungen der ehemaligen Staatsbetriebe Deutsche Bahn, Deutsche Post und auch der Telekom auf privatwirtschaftliche Betriebe waren viele Beamte betroffen, die dann durch Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung neue Aufgaben erhielten; oft mussten diese dann aber meist gerichtlich auf Einhaltung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung überprüft werden.
Hierzu ergingen einige wesentliche Urteile in der Rechtsprechung, so beispielsweise zu Telekom und Vivento und zum Einsatz von Beamten bei der Arbeitsagentur.
Geschützt wird nach dem Beamtenrecht zwar der Status und somit der amtsangemessene Dienst, allerdings gibt es einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten so nicht.
Auch das Beibehalten einer Führungsposition dergestalt, dass dem Beamten Mitarbeiter unterstellt sind, kann so nicht eingefordert werden.
Der Dienstherr kann daher mit den Mitteln der Umsetzung, Versetzung, Abordnung und der Zuweisung im Beamtenrecht eine Änderung der Aufgaben und ggf. sogar des Dienstortes des Beamten herbeiführen.
Besonders bekannt geworden sind hier die Fälle der Telekom Beamten, die eine Umsetzungs- Verfügung nach dem Beamtenrecht, oft eine „Versetzung“ oder „Zuweisung“, zu dem Postnachfolgeunternehmen Vivento erfahren mussten.
Die Umsetzung erfolgt in der Regel innerhalb der Behörde, im Einzelfall kann auch ein Wechsel an einen anderen Ort erfolgen. Der Beamte erhält eine andere Tätigkeit, der Status ist nicht betroffen. Allerdings muss die neu zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen sein.
Ein Widerspruch gegen die Umsetzung hat keine aufschiebende Wirkung hat, falls das Land noch einen Widerspruch vorschreibt. Sofern hier Erfolgsaussichten bestehen wäre daher ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig.
Bei einer Versetzung wird dem Beamten ein anderes Amt einer anderen Laufbahn oder bei einem anderen Dienstherrn übertragen wird, sie ist also oft mit einem Dienstortwechsel verbunden. Der Status muss dabei erhalten bleiben. Zu beachten ist immer die amtsangemessene Beschäftigung.
Die Versetzung kann mit dem Widerspruch, soweit das Landesrecht dies vorschreibt, angefochten werden. Da der Widerspruch gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung hat, ist hier ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig.
Eine Abordnung erfolgt in der Regel aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines anderen Dienstherrn. Auch eine Abordnung zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die neue Tätigkeit zumutbar ist.
In der Regel ist hier die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten notwendig, sowie das Einverständnis des neuen Dienstherrn. Die mögliche Dauer der Abordnung ohne Zustimmung des Beamten ist auf fünf Jahre erhöht worden! Zu beachten ist auch hier der Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuweisung ist die Übertragung einer neuen Tätigkeit an einem oft auch neuen Dienstort. Zuvor verlangt das Beamtenrecht die Anhörung des Beamten. Begrenzt ist die Zuweisung durch den Grundsatz der amtsangemessenen Tätigkeit und der Zumutbarkeit.
Die Zuweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden kann. Da in der Regel die sofortige Vollziehung der Zuweisung angeordnet wird, ist hier ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig.
Bekannt wurden Fälle der Zuweisung im Zusammenhang mit der Telekom und den Postnachfolgeunternehmen, es gibt mittlerweile gefestigte Rechtsprechung hierzu.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt im Beamtenrecht vertreten wir Beamte bei einer anstehenden oder bereits eingeleiteten Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung im Raum Karlsruhe in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Walzbachtal, Pfinztal, und Weingarten, sowie auch deutschlandweit, vorwiegend im Landesrecht für Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz.
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