Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)
Versorgungsausgleich - Rentenausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der erworbenen Anwartschaften auf eine Rente / Versorgung während der Ehezeit. Er wird bei der Ehescheidung von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt.
Sinn soll sein, dass in der Ehe erworbene Anwartschaften anteilig aufgeteilt werden, so dass jeder Ehepartner eine eigene Versorgung erhält.
Der der höhere Anwartschaften während der Ehe, z.B durch den allein arbeitenden Ehegatten, erworben hat, soll hiervon einen Teil bei der Scheidung übertragen, dass der andere Teil, der eventuell aus familiären Gründen nicht gearbeitet hat, auch einen Anteil an der Versorgung erhält.
Stichtag für die Berechnung ist das Ende des Monats vor Eingang des Scheidungsantrages, so bei Antrag auf Scheidung am 07.04, dann der 31.03..
Der Beginn der Ehe wird zu Berechnungszwecken immer mit dem 1.ten des Monats angesetzt, in dem die standesamtliche Eheschliessung erfolgte.
Bei einer nur kurzen Ehe ( bis 3 Jahre ) findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Eheleute dies bei Scheidung vor dem Gericht beantragt.
Der Versorgungsausgleich findet im Normalfall statt, wenn noch Anwartschaften bestehen und noch kein Rentenfall eingetreten ist; aber auch, wenn eine Rente schon bezogen wird.
Auszugleichen sind folgende erworbene Anwartschaften:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Pensionen von Beamten, Berufssoldaten, Zeitsoldaten und Richtern
- berufsständische Versorgungswerke, z.B. das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Landwirte etc.
- betriebliche Altersversorgungen
- Rente bei der VBL, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
- Rente aus privaten Versicherungsverträgen, z.B. bei Freiberuflern, Selbstständigen
Der Versorgungsausgleich kann in besonderen Fällen, beispielsweise bei in etwa gleich hohen Anwartschaften ausgeschlossen werden.
Fragen zum Versorgungsausgleich beantwortet Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht Dr. Björn-P. Säuberlich und Ihr Fachanwalt für Steuerrecht Kerstin Wisniowski im Raum Karlsruhe, Weingarten, Karlsruhe Durlach, Stutensee, Linkenheim-Hochstetten und natürlich deutschlandweit.
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