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Ihre Immobilie bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung und Scheidung ist unklar, was mit der gemeinsamen Ehewohnung oder dem Haus und den eventuell noch vorhandenen Belastungen passieren soll.

 

Meist bleibt einer der Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung weiter in der Immobilie wohnen.

 

Der Ehegatte, der nach der Trennung oder Scheidung in der gemeinsamen Immobilie verbleibt, muß sich den Wohnwert anrechnen lassen. Somit erhöht sich entweder das unterhaltsrechtlich zuzurechnende Einkommen oder aber, wenn kein Unterhalt bezahlt wird, muss er ggf. dem ausgezogenen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung bezahlen.

 

Während des ersten Trennungsjahres ist in der Regel nur ein angemessener Wohnvorteil anzusetzen; dieser bemisst sich danach, was der Ehegatte sonst für eine angemessene Wohnung an Miete ausgeben müsste. Ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages ist dann der volle Wohnwert, gemessen an der ortsüblichen Miete, anzusetzen.

 

Trägt der in der Immobilie verbleibende Ehegatte auch die Belastungen, z.B. Darlehen, so kann er diese, Zins und Tilgung, nicht aber die Verbrauchskosten, vom Wohnwert abziehen.

 

Oft haben die Eheleute je hälftiges Miteigentum an der gemeinsamen Immobilie, dieses soll in der Regel bei Trennung und Scheidung beendet werden.

 

Eine Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

 

Verkauf der gemeinsamen Immobilie: ein Verkauf ist nur möglich, wenn beide Ehegatten zustimmen. Vom Verkauf der gemeinsamen Immobilie werden in der Regel zunächst die Kosten und Belastungen, Makler und Darlehen, bezahlt. Der dann noch verbleibende Rest vom Kaufpreis wird meist an beide Ehegatten hälftig ausbezahlt.

 

Übernahme der Immobilie durch einen der Ehegatten: Oft hat ein Ehegatte Interesse daran, die Immobilie mit den Belastungen zu übernehmen. In der Regel soll der andere Ehegatte dann von den Darlehen freigestellt werden. Verbleibt nach Abzug der übernommenen Belastungen noch ein Überschuss, wird meist die Hälfte davon an den anderen Ehegatten ausbezahlt.

 

Die Aufteilung der Immobilie in getrennte Einheiten, sog. Wohnungseigentum, ist nur möglich, wenn die Immobilie aufteilbar ist. Durch Teilungserklärung wird dann die Immobilie in mehrere Teile umgewandelt, z.B. in Eigentumswohnungen beim Mehrfamilienhau, so dass jeder Ehegatte Alleineigentum an einer Einheit erhalten kann.

 

Scheitert eine Einigung zwischen den getrennten Eheleuten über die Immobilie, kann das Miteigentum mit der Teilungsversteigerung auseinandergesetzt werden.

Da eine Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie meist finanzielle Nachteile mit sich bringt, empfehlen wir dies nur ungern.

 

Zur Vermeidung unerwünschter Folgen und steuerrechtlicher Nachteile sollte bei der Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobile immer ein Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden. Sinnvollerweise sollten hier auch ein eventueller Zugewinnausgleich sowie das Erbrecht betrachtet und mit geregelt werden.

 

Sollen Vereinbarungen in einem Ehevertrag, in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung oder etwaige notarielle Vereinbarungen hierzu getroffen werden oder worden sein, so überprüfen wir diese gerne gemeinsam mit Ihnen auf deren Rechtswirksamkeit und Gültigkeit und zeigen Ihnen ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.

Gerne arbeiten wir hierbei auch ihrem Steuerberater zu. Bitte sprechen Sie uns dazu an.

 

Bitte beachten Sie, dass hierzu weder Ihr Bankberater noch Steuerberater Notar zu den unterhaltsrechtlichen Folgen der Auseinandersetzung Ihrer gemeinsamen Immobilie beraten kann und darf, und der beurkundende Notar ebenfalls nicht beraten darf.

 

Als Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Weingarten, Karlsruhe Durlach, im Raum Karlsruhe und deutschlandweit, beraten und vertreten wir Sie bei Fragen zur Auseinandersetzung der Immobilie bei Trennung und Scheidung.

 

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