Steuerrecht im Erbrecht bei Erbschaft und Schenkungssteuer
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Linkenheim-Hochstetten , Weingarten, Karlsruhe
Durch die erheblichen gesetzlichen Änderungen wird heute fast jeder Erbe oder Erblasser mit dem leidigen Thema Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer konfrontiert.
Wir beraten und begleiten Sie bei einer auf Sie abgestimmten Nachfolgegestaltung mit dem Ziel der Vermeidung von Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer bereits vor dem Erbfall.
Dies beinhaltet neben der Übertragung von Vermögen und Immobilien schon zu Lebzeiten auch die steueroptimierte Nachfolgegestaltung, z.B. durch Testament oder Erbvertrag.
Hier holen wir-falls erforderlich- eine verbindliche Auskunft zur Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer von den Finanzbehörden für Sie ein.
Weiter gibt es auch nach dem Erbfall noch Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Erbschaftssteuer, z.B. Ausschlagung oder Geltendmachung des Pflichtteils.
Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam die Anzeige einer Schenkung bzw. des Erbes beim Finanzamt, weiter erstellen wir mit Ihnen zusammen die Erklärung zur Schenkungssteuer und zur Erbschaftssteuer.
Sollte das Finanzamt von den Angaben in den Steuererklärungen abweichen wollen, so führen wir für Sie das Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt, bzw. dann vor dem Finanzgericht.
Als Rechtsanwalt im Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht beraten und vertreten wir Sie bei der:
- Nachfolgegestaltung mit steuerlicher Optimierung vor dem Erbfall, Erstellung von Schenkungssteuererklärungen
- Begleitung nach dem Erbfall; Erstellung von Erbschaftssteuererklärung, Einspruchsverfahren, finanzgerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit Erbschaftsteuer und/oder Schenkungsteuer
- Beratung bei Schwarzgeld im Nachlass - Selbstanzeige
Derzeitige Freibeträge und Steuersätze:
Persönliche Freibeträge:
Diese stehen alle zehn Jahre in vollem Umfang zur Verfügung. Bei guter Gestaltung können unter mehrmaliger Ausnutzung so auch größere Vermögen steuerunschädlich übertragen werden.
Persönliche Freibeträge |
EUR |
Ehegatten |
500.000 |
Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
400.000 |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel |
200.000 |
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) |
100.000 |
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) |
20.000 |
Personen der Steuerklasse III (nicht verwandt) |
20.000 |
eingetragene Lebenspartner |
500.000 |
Steuersätze je Steuerklasse |
|||
bis Wert in Euro |
I |
II |
III |
75.000 |
7 % |
15 % |
30 % |
300.000 |
11 % |
20 % |
30 % |
600.000 |
15 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 |
19 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 |
23 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 |
27 % |
40 % |
50 % |
darüber |
30 % |
43 % |
50 % |
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