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Steuerrecht im Erbrecht bei Erbschaft und Schenkungssteuer

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Linkenheim-Hochstetten , Weingarten, Karlsruhe


Durch die erheblichen gesetzlichen Änderungen wird heute fast jeder Erbe oder Erblasser mit dem leidigen Thema Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer konfrontiert.

 

Wir beraten und begleiten Sie bei einer auf Sie abgestimmten Nachfolgegestaltung mit dem Ziel der Vermeidung von Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer bereits vor dem Erbfall.

 

Dies beinhaltet neben der Übertragung von Vermögen und Immobilien schon zu Lebzeiten auch die steueroptimierte Nachfolgegestaltung, z.B. durch Testament oder Erbvertrag.

 

Hier holen wir-falls erforderlich- eine verbindliche Auskunft zur Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer von den Finanzbehörden für Sie ein.

 

Weiter gibt es auch nach dem Erbfall noch Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Erbschaftssteuer, z.B. Ausschlagung oder Geltendmachung des Pflichtteils.

 

Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam die Anzeige einer Schenkung bzw. des Erbes beim Finanzamt, weiter erstellen wir mit Ihnen zusammen die Erklärung zur Schenkungssteuer und zur Erbschaftssteuer.

 

Sollte das Finanzamt von den Angaben in den Steuererklärungen abweichen wollen, so führen wir für Sie das Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt, bzw. dann vor dem Finanzgericht.

 

Als Rechtsanwalt im Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht beraten und vertreten wir Sie bei der:
 

  • Nachfolgegestaltung mit steuerlicher Optimierung vor dem Erbfall, Erstellung von Schenkungssteuererklärungen
  • Begleitung nach dem Erbfall; Erstellung von Erbschaftssteuererklärung, Einspruchsverfahren, finanzgerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit Erbschaftsteuer und/oder Schenkungsteuer
  • Beratung bei Schwarzgeld im Nachlass - Selbstanzeige

 

Derzeitige Freibeträge und Steuersätze:

 

Persönliche Freibeträge:
Diese stehen alle zehn Jahre in vollem Umfang zur Verfügung. Bei guter Gestaltung können unter mehrmaliger Ausnutzung so auch größere Vermögen steuerunschädlich übertragen werden.

 

Persönliche Freibeträge

EUR

Ehegatten

500.000

Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind

400.000

Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel

200.000

Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)

100.000

Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister)

20.000

Personen der Steuerklasse III (nicht verwandt)

20.000

eingetragene Lebenspartner

500.000

 

Steuersätze je Steuerklasse

bis Wert in Euro

I

II

III

75.000

7 %

15 %

30 %

300.000

11 %

20 %

30 %

600.000

15 %

25 %

30 %

6.000.000

19 %

30 %

30 %

13.000.000

23 %

35 %

50 %

26.000.000

27 %

40 %

50 %

darüber

30 %

43 %

50 %

 
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