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Schwerbehinderung im Arbeitsrecht - Schwerbehindertenrecht

Menschen mit Behinderung genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz.

Als behindert -nicht schwerbehindert- gilt ein Mensch nach § 2 I SGB IX bereits dann, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 

Schwerbehindert sind Menschen, die einen vom Integrationsamt festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.

 

Behinderte mit einem GdB -Grad der Behinderung- von mindestens 30 können die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragen. Der Antrag auf Gleichstellung muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass ohne die Gleichstellung der Arbeitsplatz gefährdet ist.

 

Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung hat das Schwerbehindertenrecht in §§ 168 ff SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz normiert.

Der Kündigungsschutz besteht ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten.

Der Arbeitgeber muss danach vor Ausspruch einer Kündigung beim zuständigen Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zu dieser stellen.

In dem Zustimmungsverfahren soll mit dem Integrationsamt nochmals geprüft werden, ob es noch Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes gibt.

Denn oft ist die Beschäftigung eines schwerbehinderten oder gleichstellten Menschen auch weiterhin möglich, wenn der Arbeitsplatz behinderungsgerecht umgestaltet wird. Hierfür können ggf. staatliche Hilfen über das Integrationsamt oder dem Integrationsfachdienst beantragt werden.

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung nunmehr zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen muss, da andernfalls eine krankheitsbedingte Kündigung unter Umständen unwirksam ist.

 

Liegt keine Zustimmung zur Kündigung vor, so ist eine Kündigung unwirksam.

Wird die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt erteilt, so muss diese innerhalb eines Monats nach Zustimmung dem Arbeitnehmer zugestellt werden.

Gegen die Entscheidung des Integrationsamts kann Widerspruch eingelegt werden.

Nach Entscheidung über den Widerspruch durch das Integrationsamt kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Möchte der Arbeitnehmer gegen die ausgesprochene Kündigung vorgehen, muss er – unabhängig von dem Verfahren vor dem Integrationsamt, innerhalb der Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

 

 

Schwerbehinderte Menschen von mindestens 50% GdB (also nicht Gleichgestellte) haben Anspruch nach § 208 I SGB IX auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen, bzw. anteilig bei Teilzeittätigkeit. Schwerbehinderte werden auf Verlangen von der Verpflichtung zur Mehrarbeit befreit, § 207 SGB IX.

Bei einer Gleichstellung besteht demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 151 Absatz 3 SGB IX)

 

Behinderte haben auch Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Stellt ein Arbeitgeber einen Solchen nicht zur Verfügung, ist er u.U. zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Die Frage nach der Schwerbehinderung ist im Bewerbungsverfahren unzulässig und muss deshalb nicht richtig beantwortet werden.

Im andauerndem Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten kann die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig sein und es besteht hier kein Lügerecht mehr, da der Arbeitgeber die Quote der bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten / Gleichgestellten ggf. feststellen muss.

 

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht für Schwerbehinderte, zur Gleichstellung oder zum BEM?

 

Als Fachanwalt im Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht beraten und vertreten wir zu dem Verfahren der Kündigung eines Schwerbehinderten und in allen weiteren Fragen des Schwerbehindertenarbeitsrechts.

 

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