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Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Disziplinarverfahren

Wir beraten Sie im Beamtenrecht, hier vorwiegend im Disziplinarrecht, im Raum Karlsruhe in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Walzbachtal, Pfinztal, Weingarten und natürlich deutschlandweit.

 

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt spezialisiert im Beamtenrecht und Disziplinarrecht sind wir hauptsächlich tätig im Beamtenrecht für Bundesbeamte und für Landesbeamte in Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz.

 

Wir beraten und vertreten Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht im Beamtenrecht und vorwiegend im Disziplinarrecht ausschliesslich zu den folgenden Fragen:

 

Disziplinarverfahren, Disziplinarrecht: 

Das Disziplinarverfahren ist quasi das Arbeitsstrafrecht des Beamtenrechts, also eine Mischung aus Arbeitsrecht - Beamtenrecht und Strafrecht. 

Frau Rechtsanwältin Kerstin Wisniowski hat sich über Jahre hinweg in diesem Bereich spezialisiert und kann schon bei strafrechtlichen Vofragen auf spezialisierte Strafverteidiger zur zielgerichteten Zusammenarbeit zurückgreifen.

Bitte beachten Sie: Schweigen ist Gold ! Bitte geben Sie keine Stellungnahme ab bevor Sie nicht mit einem Anwalt spezialisiert im Disziplianrrecht gesprochen haben! 

Es geht hier immerhin um ihren Beruf und ihre Existenz.


Mehr zu dem Thema Disziplinarrecht und Disziplinarverfahren im Beamtenrecht finden Sie unter dem gesonderten Unterpunkt Disziplinarverfahren.

Neue Urteile zum Disziplianrrecht finden Sie auch auf unserer facebook Seite unter: https//www.facebook.com/arbeitsrecht.erbrecht .


Suspendierung, Enthebung vom Dienst, Zwangsbeurlaubung:
Zu unterscheiden sind die Zwangsbeurlaubung sowie Enthebung vom Dienst, die ein Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach dem Beamtenrecht darstellen und die Suspendierung, die regelmäßig anlässlich eines Disziplinarverfahren oder Strafverfahren gegen den Beamten erfolgt. Die Suspendierung ist dagegen ist den Disziplinargesetzen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg oder den des Landes Rheinland Pfalz, geregelt.

 

Amtsangemessene Beschäftigung:
Mehr zu dem Thema amtsangemessene Beschäftigung im Beamtenrecht finden Sie unter dem gesonderten Unterpunkt Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung.


Dienstfähigkeit, Teildienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit: Wir vertreten Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt im Beamtenrecht in den Fällen, in denen Sie von ihrem Dienstherr als dienstunfähig oder nur teilwiese dienstunfähig eingestuft werden sollen. Hier droht Ihnen als Beamter eine Änderung der bisherigen Beschäftigung oder sogar die vorzeitige Pensionierung, die oft auch finanziellen Einbußen bedeutet. Zu prüfen ist immer zuvor eine mildere Maßnahme wie Umsetzung, oder Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches.
Da diese Themen äußerst komplex sind und Fristen einzuhalten sind, wenden Sie sich bei dem Verdacht der möglichen Versetzung in die Dienstunfähigkeit so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt spezialisiert im Beamtenrecht !


Eignung des Beamten, diese ist, zusammen mit der Leistung und der Beurteilung Voraussetzung für eine Ernennung zum Beamten, sowie später für eine Beförderung. Weiter ist die Eignung relevant im Bereich amtsangemessener Dienst sowie dem Thema Dienstunfähigkeit.

 

Beurteilung dienstliche Beurteilung, Anlassbeurteilung, Regelbeurteilung: Mehr zu den Themen Beurteilung dienstliche Beurteilung, Anlassbeurteilung, Regelbeurteilung im Beamtenrecht finden Sie unter dem gesonderten Unterpunkt Konkurrentenschutz.


Beförderung, Klage bei Nicht-Beförderung, Konkurrentenschutz:
Mehr zu den Themen Beförderung, Klage bei Nicht-Beförderung, Konkurrentenschutz im Beamtenrecht finden Sie unter dem gesonderten Unterpunkt Konkurrentenschutz.


Rückforderung von Bezügen: Unberechtigt ausbezahlte Bezüge können vom Dienstherrn mittels Rückforderungsbescheid zurückgefordert werden. Dies geht nicht uneingeschränkt. Die Bezüge müssen ohne rechtlichen Grund geleistet worden sein, weiter gibt es zugunsten des Beamten auch die Einrede der Entreicherung, wenn er das versehentlich gezahlte Geld verbraucht hat. Vielfach behält der Dienstherr mittels Aufrechnung die Bezüge einfach ein. Wir beraten nicht zu den Themen Besoldung und Beihilfe!


Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung:
Mehr zu den Themen Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung im Beamtenrecht finden Sie unter dem gesonderten Unterpunkt Umsetzung.


Entlassung des Beamten: bei Zweifel an der Eignung oder bei grober Pflichtverletzung durch den Beamten besteht für den Dienstherrn die Möglichkeit eine Entlassung einzuleiten. Dies ist relevant beim Beamten auf Probe oder bei einem Beamten auf Widerruf, nimmt allerdings in jüngster Zeit auch bei Beamten auf Lebenszeit zu.


Schadensersatzpflicht des Beamten, Regress gegen den Beamten: Verursacht der Beamte in Ausübung seines Dienst einen Schaden bei Dritten oder beim Dienstherrn, so trifft zunächst die Ersatzpflicht seinen Dienstherrn, den Staat. Allerdings kann der Beamten von diesem in Regress genommen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Oft geht die Prüfung der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten mit einem Disziplinarverfahren einher.


Besoldung, Beihilfe: in diesem Bereich sind wir nicht tätig, wir sind im Bereich Besoldung nur im Bereich der Rückforderung von Bezügen für Sie tätig.


Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf oder schildern Sie Ihren Fall über den Kontaktbutton:

 

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt im Beamtenrecht im Raum Karlsruhe in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Walzbachtal, Pfinztal, und Weingarten.

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